Hier noch etwas zur Notwendigkeit der Eintragung der AHK in die Fahrzeugpapiere.
AHKs müssen GRUNDSÄTZLICH nicht mehr von der Zulassungsstelle eingetragen werden! (Kann man aber machen lassen, wenn man Geld zuviel hat!)
In Kurzform erklärt Wikipedia dies am besten:
In Deutschland muss eine nachträglich angebrachte Anhängerkupplung, die keine EU-Zulassung hat, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen überprüft und abgenommen werden.
Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach § 19 Abs. 3 StVZO sind im Einzelnen in Deutschland wie folgt:
* Die AHK muss über eine EU-Zulassung verfügen (Prüfzeichen mit e beginnend). Das E-Prüfzeichen sagt aus, dass das entsprechende technische Bauteil innerhalb der EU zugelassen ist. Damit braucht dieses Bauteil nicht durch den TÜV (oder vergleichbarem) mittels "TÜV-Gutachten", d.h. Teilegutachten (TGA) abgenommen oder durch die Zulassungsbehörden in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Die dem Anbausatz beigelegte allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder die EG-Betriebserlaubnis (EG-BE) ist während dem Führen bzw. Fahren des Kfz oder Krads mitzuführen.
* Die zulässige Anhängelast ist anhand des so genannten D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen.
Das bedeutet im Klartext:
AHK mit E-Zeichen = Nix Tüv, nix Zulassungsstelle! AHK ohne E-Zeichen = Ab zum Tüv, bestätigen lassen, Teilegutachten dann mitführen, Nix Zulassungsstelle!