WISSENSWERTES ÜBER DIE US-BELEUCHTUNG

  • US Beleuchtung und § in Deutschand




    Leuchten müssen lt. StVZO eine Bauartgenehmigung haben.
    -entweder eine Bauartgenehmigung gem. §22a StVZO (Wellenlinie+Buchstabe+Zahl)
    -oder eine EG-Typgenehmigung (kleines e+Zahl in einem Rechteck)
    -oder eine ECE-Genehmigung (grosses E+Zahl in einem Kreis)
    -oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall gem. §11ff. FzTV (gibt's fast nie)


    Bei Importfahrzeugen (Fahrzeuge die im Ausland hergestellt wurden und keine EG-Typgenehmigung haben), kann der Sachverständige bei der Abnahme die "Etwa-Wirkung" der Leuchten gem. §22a Abs.3 feststellen (ausgenommen bei Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, Nebelscheinwerfern und Rückstrahlern; da ist ein lichttechnisches Gutachten erforderlich).
    Voraussetzung für die "Etwa-Wirkung" ist zumindest ein ausländisches Prüfzeichen z.B. DOT (heisst übrigens Department of Transportation = amerikanisches Verkehrsministerium).


    Rote Blinker hinten sind an Fahrzeugen, die vor dem 1.1.1970 zugelassen wurden, erlaubt. Für Fahrzeuge, die später zugelassen wurden, ist eine Ausnahmegenehmigung (von der Behörde) erforderlich. Diese wird jedoch heute nicht mehr erteilt .Wenn die Ausnahmegenehmigung bereits erteilt wurde, gilt sie weiterhin.
    Die Feststellung der "Etwa-Wirkung" und Ausnahmegenehmigungen werden im Fz-Brief eingetragen.



    Wenn man eine EG-Typgenehmigung hat (sieht man im Fahrzeugbrief) sind nur bauartgenehmigte Leuchten (s.o.) zulässig.
    Wenn es ein Importfahrzeug ist, das mit einer Einzelbetriebserlaubnis zugelassen ist, sind Leuchten mit DOT-Prüfzeichen möglich.
    Rote Blinker = aber nicht mehr!


    Informationen zur Beleuchtung am Fahrzeugen


    Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.
    Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).



    Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
    Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen.




    So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt.
    Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde.



    Beispiel 1 :(E1) Das Bauteil wurde auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung 1) genehmigt.



    Beispiel 2 :(E4)Es handelt sich um ein Bauteil, das nach einer ECE-Regelung in den Niederlanden genehmigt wurde (die Länderkennung 4 steht für die Niederlande).



    Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.


    Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.


    Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.



    Kombiniertes rotes Brems/Blinklicht (intermittierendes Bremslicht) ist bis EZ 01/70 mit Ausnahmegenemigung nach §54 StVZO absolut Zulassungsfähig!


    Fahrzeuge die hinten die rote Fahrtrichtungsanzeige bereits eingetragen haben,auch wenn es nach Erstzul. 01.01.1970 ist,geniessen weiterhin Bestandschutz ,solange man den KFZ-Brief wegen Abmeldung Stillegung nicht verfallen lässt.


    Ausnahmegenehmigungen und ab wann manche Dinge Pflicht sind.
    §§ EZ Vorschrift
    70/220/EWG vor 20.04.1973 Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen
    § 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler


    § 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht


    § 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten


    § 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen
    § 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen
    § 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Sicherheitsglas
    § 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger
    § 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
    § 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
    § 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
    § 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Sicherheitsgurte
    § 22a StVZO ab 01.01.1962 BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)
    § 22a StVZO ab 01.01.1986 BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)
    § 22a StVZO ab 01.10.1998 BAG Pflicht für Luftreifen
    § 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
    § 35a StVZO ab 01.04.1970 Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich
    § 35a StVZO ab 01.05.1979 Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich
    § 35a StVZO ab 01.01.1988 Pflicht für Dreipunktgurte hinten
    § 35a StVZO ab 01.01.1992 Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen
    § 35c StVZO vor 01.01.1956 Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich
    § 35e StVZO vor 01.07.1963 Hinten angeschlagene Türen zulässig
    § 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
    § 38a StVZO ab 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich
    § 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahme-genehmigung)
    § 38b StVZO ab 01.10.1998 Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen
    § 40 StVZO vor 01.01.1957 Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas
    § 41 StVZO ab 01.01.1991 Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen
    § 43 StVZO ab 01.10.1974 Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich
    § 47a StVZO ab 01.07.1969 Pkw mit Ottomotor AU pflichtig
    § 47a StVZO ab 01.01.1977 Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig
    § 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1250 mm
    § 50 StVZO ab 01.01.1990 Leuchtweitenregulierung erforderlich
    § 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer
    § 53 StVZO vor 01.07.1961 Eine Bremsleuchte zulässig
    § 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig
    § 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte)
    § 53 StVZO vor 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten oder sinnfällige Ausfallanzeige erforderlich
    § 53 StVZO ab 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten erforderlich
    § 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich
    § 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
    § 54 StVZO vor 01.04.1974 Winker mit gelben Blinklicht zulässig
    § 54 StVZO vor 01.04.1974 Gelbe Pendelwinker zulässig
    § 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
    § 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
    § 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
    § 59 StVZO vor 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich
    § 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN** darf auch eingraviert sein
    § 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN auch auf genietetem Schild zulässig


    *BAG = Bauartgenehmigung
    ** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer



    Rote Blinkleuchten (Zulassungsfähig bis.)




    kombiniertes rotes Brems/Blinklicht (intermittierendes Bremslicht) ist bis EZ 01/70 mit Ausnahmegenemigung nach §54 StVZO absolut Zulassungsfähig.


    § 72 StvZo: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. (...)zu § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
    Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.


    Xenon Lichter Nachrüsten




    Xenon-Licht:Beim Xenon-Licht erzeugt ein Lichtbogen an Stelle einer Glühwendel ein intensives Licht. Dies bedeutet eine wesentlich hellere Ausleuchtung des Seiten- und Vorfelds. Das Xenon-Licht für die Abblendscheinwerfer verfügt über eine höhere Lebensdauer als konventionelle Lichtsysteme ist aber auch sehr teuer.



    Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern.


    Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das Fehlen des Genehmigungszeichens.


    Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die Verkehrssicherheit erheblich gefährden.


    Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen.


    In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben.


    Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt, auszurüsten ? gemäß



    der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger


    der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"


    § 50 Abs. 10 StVZO).


    Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).


    Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen oder fehlenden Genehmigungszeichen beziehungsweise Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, soweit bekannt und erreichbar, darüber in Kenntnis setzen, dass Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um gegenüber dem Endverbraucher eine ausreichende Warnfunktion hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen beim Einbau dieser Komponenten auszulösen.


    Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit ausgehen kann, wird das KBA die angebotenen Umrüstsätze weiterhin kritisch beobachten.


    Demgegenüber richtet sich die Verbraucherwarnung nicht gegen komplette Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach der ECE-Regelung 98 genehmigt
    wurden.


    Seit 1991 ist in Deutschland eine Leuchtweitenregulierung (= Scheinwerfer-Höhenverstellung) vorgeschrieben. Sie ist bei US-Fahrzeugen und bei europäischen Modellen, die für den amerikanischen Markt bestimmt waren, so gut wie nie vorhanden.


    :usa V6STAR

  • Der Code für die Entschlüsselung für Ziffern- und Buchstabenkombinationen auf Licht Technischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern



    Scheinwerfer:


    a)Ausführung


    A: Begrenzungslicht
    B: Nebellicht
    C: Abblendlicht
    R: Fernlicht
    CR: Fern- und Abblendlicht
    C/R: Abblendlicht oder Fernlicht
    HC: Halogen-Abblendlicht
    HR: Halogen-Fernlicht
    HCR: Halogen-Fern- und -Abblendlicht
    HC/R: Halogen-Fern- oder -Abblendlicht
    DC: Xenon-Abblendlicht
    DR: Xenon-Fernlicht
    DC/R: Bi-Xenon
    /: nicht zusammen einzuschalten


    Referenzzahl:
    Wert, der sich auf Fernscheinwerfer bezieht. Laut ECE-Regelung darf diese Referenzzahl die Obergrenze von 75 pro Fahrzeug nicht überschreiten.
    Gezählt werden hier die beiden Werte des serienmässigen Fernlichts ( linker + rechter Hauptscheinwerfer ) zuzüglich der Werte weiterer montierter Scheinwerfer. Der Wert ist auf der Streuscheibe zugelassener Scheinwerfer eingeprägt.


    b) Fahrtrichtung


    Pfeil zeigt nach links: Linksverkehr
    Doppelpfeil
    (zeigt nach links und rechts): Links- oder
    Rechtsverkehr
    kein Pfeil: Rechtsverkehr



    Heckleuchten-Ausführung:


    A: Begrenzungsleuchte
    AR: Rückfahrscheinwerfer
    F: Nebelschlussleuchte
    IA: Rückstrahler
    R: Schlussleuchte
    S1: Bremsleuchte
    1, 1a, 1b : Vordere Blinkleuchte ( unterschiedliche technische Auslegungen )
    2a: Hintere Blinkleuchte
    5: Zusätzliche seitliche Blinkleuchte ( für Fahrzeuge bis 6m Länge )
    6: Zusätzliche seitliche Blinkleuchte ( für Fahrzeuge länger als 6m )
    SM1: Seitenmarkierungsleuchte ( für alle Fahrzeuge )
    SM2: Seitenmarkierungsleuchte ( für Fahrzeuge bis 6m länge )



    Die häufigsten von insgesamt 37 Ländern, die Scheinwerfer und Heckleuchten nach ECE-Regelung zulassen:


    E1: Deutschland
    E2: Frankreich
    E3: Italien
    E4: Niederlande
    E5: Schweden
    E6: Belgien
    E7: Ungarn
    E8: Tschechien
    E9: Spanien
    E11: Grossbritannien
    E12: Österreich
    E13: Luxemburg
    E14: Schweiz


    :usa V6STAR

  • US Beleuchtung (zb.Sealed Beam Scheinwerfer)



    Bis Anfang der 90er Jahre waren für die USA nur Sealed Beam-Scheinwerfer zulässig, die gängigsten Leuchtmittel sind heute HB1,HB3,HB4 und Xenonlicht für das man in den USA übrigens keine automatische Leuchtweitenregulierung und Reinigungsanlage braucht. Die Idee das Sealed Beam war, das man verhindern wollte das die Fahrzeuge mit blinden, bzw.matten Scheinwerferreflektoren unterwegs sind. Man sollte dabei auch anmerken, das in Amerika ein Sealed Beam-Scheinwerfer etwa genausoviel kostet wie eine H4-Glühlampe. Das Problem was unser deutscher TÜV damit hat ist wenn der SB-Scheinwerfer einen Steinschlag bekommt der Scheinwerfer sofort komplett ausfällt, da das Vakuum nicht in einer Glühlampe herrscht, sondern im kompletten Scheinwerfer. Ausserdem gibt es keine genaue Hell-Dunkelgrenze. Neuere Sealed Beam-Austauschscheinwerfer haben mittlerweile zusätzlich eine in sich gekapselte Hallogenglühlampe mit eingegossen, die den Totalausfall verhindern soll.
    Die SB-Scheinwerfer sind auch übrigens der Grund dafür das die Amerikaner nicht wie wir Europäer ein Standlichtbirnchen im Scheinwerfer haben, sondern meistens den Blinker mittels 2-Fadenbirne auch als Standlicht am leuchten haben. Bis in die 50er Jahre in Weiss (Weisser Blinker und weisses Standlicht) und danach der besseren Erkennbarkeit halber in Gelb. Ebenfalls bei amerikanischen Fahrzeugen der 50er Jahre häufig anzutreffen, ist das das vordere Standlicht zur besseren Erkennung des Blinksignals beim weiterschalten auf Fahrlicht abgeschaltet wird. Heutzutage darf aber auch wie bei uns ein separates Standlichtbirnchen anstelle des Blinkers als Standlichts leuchten (Siehe Golf 4 in der US-Ausführung) .
    Seitenmarkierungsleuchten sind in Amerika seit 1967 für alle Fahrzeuge bis auf Motorräder Pflicht! Von 1967-1969 mussten Diese nur leuchten, vorne Weiss oder Orange und hinten Rot. Ab 1969 war für vorne Orange und hinten Rot vorgeschrieben und zusätzlich musste in der gleichen Farbe ein Rückstrahler vorhanden sein. Motorräder benötigen nur die Rückstrahler an den Seiten.
    In Deutschland sind Seitenmarkierungsleuchten seit 1996 erlaubt allerdings bis auf eine Ausnahme nur in Gelb.
    Gelbe separate Fahrtrichtungsanzeiger hinten sind in Amerika auch nicht erst seit kurzem Erlaubt.


    Corneringlights Abbiegelicht ist vorne seitlich im Kotflügel verbaut und wird aktiviert durch eingeschaltetes Standlicht und gleichzeitig betätigtem Blinker. Wurde seit den 60ern verbaut, keine Pflichtaustattung aber eine ganz sinnvolle Erfindung. Bei der Corvette C4 findet man Diese auch hinten an den Seiten des Heckstossfängers. Hier werden Sie durch das einlegen des Rückwärtsgangs aktiviert.



    Separate Seitenblinker in den Kotflügeln sind übrigens erst seit knapp 10 Jahren in Amerika zulässig.
    Dort wurden sonst meist die vorderen Seitenmarkierungsleuchten auch als Seitenblinker mitbeschaltet ( ein Kabel an Standlicht + und das Andere an Blinker +).



    Fahrzeuge die hinten die rote Fahrtrichtungsanzeige bereits eingetragen haben,auch wenn es nach Erstzul. 01.01.1970 ist,geniessen weiterhin Bestandschutz ,solange man den KFZ-Brief wegen Abmeldung Stillegung nicht verfallen lässt.
    Desweiteren gilt Roter Blinker ist nicht gleich roter Blinker!
    Hier unterscheidet man zwischen dem ,,einfachen" separaten Blinklicht das genauso elektrisch beschaltet ist wie bei herkömmlichen KFZ eben nur mit rotem Blinkerglas (so wie es viele europäische Oldtimer hatten) und dem kombiniertem Brems-/Blinklicht (Zweikreisblinkanlage) wie es die Amerikaner meistens sogar bis Heute noch verbauen.
    Bei aufleuchtendem Bremslicht und gleichzeitig betätigter Fahrtrichtungsanzeige leuchtet nur noch ein Bremslicht auf und das andere übernimmt die Funktion der Fahrtrichtungsanzeige.
    Das Alles natürlich in rot.
    Dieses System hat es aber auch in Europa gegeben,sogar in gelb (Gelbes Blink- und Bremslicht) z.B. bei alten Porsche
    Die gelbe Zweikreisblinkanlage war sogar noch bis Erstzulassung 1986 zulässig.


    :usa V6STAR

  • Gut, :P aber was sagt mir das alles :?: :?


    außer das ich nun Kopfschmerzen habe :firestarter:

  • Hi Wolfgang,


    "Rote Blinker hinten sind an Fahrzeugen, die vor dem 1.1.1970 zugelassen wurden, erlaubt. Für Fahrzeuge, die später zugelassen wurden, ist eine Ausnahmegenehmigung (von der Behörde) erforderlich. Diese wird jedoch heute nicht mehr erteilt .Wenn die Ausnahmegenehmigung bereits erteilt wurde, gilt sie weiterhin.
    Die Feststellung der "Etwa-Wirkung" und Ausnahmegenehmigungen werden im Fz-Brief eingetragen."


    Die Zuteilungen bzw. Ausnahmegenehmigungen sind meines Wissens (auch auf Grund meines Aufwands bei der Zulassung) "Länder"-abhängig. Wenn ich ein KFZ in Bremen erwerbe und es in Baden Württemberg zulasse, muß ich alle Ausnahmegenehmigungen erneut beantragen und dafür löhnen (Eigenerfahrung). Mit Roten Blinker war bei mir also "nix" mehr.

  • Hallo Sascha,ja bei dir Trifft folgendes zu
    "Fahrzeuge die hinten die rote Fahrtrichtungsanzeige bereits eingetragen haben,auch wenn es nach Erstzul. 01.01.1970 ist,geniessen weiterhin Bestandschutz ,solange man den KFZ-Brief wegen Abmeldung Stillegung nicht verfallen lässt. "
    Da du ja eine vollabnahme brauchtest weil dein ASTRO länger als 18 monate abgemeldet war.Ist dein KFZ-Brief verfallen und somit alle eintragungen.
    mfg V6STAR

  • Beim Daytime Running Light brennen nur Scheinwerfer vorne und KEINE Rückleuchten, Kennzeichenleuchten und Sidemarker.
    Es gibt versch. Systeme:
    1.) Abblendlichtbirne leuchtet mit voller Stärke
    2.) Abblendlichtbirne leuchtet mit halber Stärke, nur bei eingeschaltetem Fahrlicht brennen sie voll.
    3.) Auto mit single Xenon haben entweder die Leuchtringe an (BMW) oder betreiben das Fernlicht (extra Kammer) mit halber Stärke
    4.) Viele neuere GM's haben die Blinker beleuchtet (gelb) mit BEIDEN Fäden unter Tag und Nachts nur mit dem 5 W Faden. Unter Tag, wenn geblinkt wird, gehen die Dinger dann aus und an.
    5.) Manche haben extra Kammern (GMC Trucks z.B.)
    6.) DOT Regularien:
    Es ist heute noch erlaubt Abblendlicht mit 35 W zu betreiben (Hallo Kerzenschein) und nach DOT kann, muss aber nicht, das Abblendlicht asymetrisch sein. Weiterhin nach DOT MÜSSEN 35% des Lichtes nach OBEN abgestrahlt werden (um die Schilder die hier ÜBER der Strasse montiert sind lesen zu können. Sealed Beam (Leuchte und Birne miteinander vergossen) ist nach wie vor erlaubt.
    Begrenzungsleuchten (mehr oder minder das Standlicht) muss in den USA vorne gelb oder weiss und nach hinten rot sein) und es ist nicht Pflicht ein weisses Standlicht im Hauptscheinwerfer zu haben wenn gelbes Standlicht im vorderen Blinker vorhanden ist.
    Xenonlicht wird in den Staaten ohne automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage verbaut.



    Beleuchtungskonfiguration an amerikanischen Fahrzeugen


    Eigentlich ist der Zweck der Beleuchtungskonfiguration an amerikanischen Fahrzeugen eine recht ausgeklügelte Schematisierung der Fahrzeugsilhouette bei unzureichenden Lichtverhältnissen (ein Aspekt, der von deutschen Zulassungsbehörden und Sachverständigen-Grämien bis heute nur recht unvollständig und uneinheitlich erkannt oder umgesetzt wurde). Es dient mit Sicherheit nicht dazu "cool auszusehen".
    Im Gegensatz zu fernöstlichen Ländern, wo scheinbar wahllos bunte Lichter an die Autos gebaut werden, ist die Beleuchtung an US-Fahrzeugen das Ergebnis jahrelanger Studien und Erprobungen des DOT (Department of Transportation). Ende der 60er Jahre wurde nachgewiesen, daß Sidemarker nächtliche Seitenunfälle drastisch reduzierten. Dasselbe gilt für die dritte Bremsleuchte die hierzulande erstaunlicher Weise noch bis Anfang der 90`er Jahre verboten war und die die Reduzierung der Auffahrunfälle um etwa 20 Prozent nach deren Einführung (die ersten Erkenntnisse dieser Studie floß in die Entwicklung des 1971er Oldsmobile Toronado ein, der hochgesetzte Bremsleuchten unterhalb des Heckfensers hatte) bewirkte. Somit folgt die Beleuchtungsgestaltung an amerikanischen Fahrzeugen einem durchaus logischen Konzept. Niemand wird ernsthaft den Nutzen von Corneringlights, Sidemarkers, etc. in Frage stellen (außer dem deutschen TÜV vielleicht).
    Bis Ende der 80`er Jahre waren nur wenige Frontscheinwerfergrössen in den USA erlaubt: 4 rechteckig wie bei älteren Caprice, 2 rechteckig wie der Ford Tempo oder Mercedes Benz 124er, 2 rund wie der Camaro oder Chevelle, 4 rund wie der Ford LTD oder die SL Klasse von Mercedes.
    An allen Trucks war das gleiche System verbaut. Der Grund für diese einheitlichen Lampen ist: Das Nichtverstellen der Adjustierung bei einem Austausch eines Scheinwerfers. Mit den 3 "Noppen" an den Streuscheiben konnte/kann jede Werkstatt eine Maschine aufsetzen zum Einstellen der Höhe. Die Beam-Scheinwerfer können in jedem Truckstop gekauft werden, preiswerter als H4-Lampen, ca. 5-7 US Dollar das Stück.
    Heute ist das etwas anders. Durch Design und Idiotensichere Montage von Gummidichtungen an den Halogen-Birnen konnen andere Lampen verbaut werden.
    Konträr zur hier landläufig üblichen Meinung "rote Blinker sind ja viel schlechter erkennbar, als gelbe" weist eine DOT-Studie aus den 60er Jahren nach, daß eine großflächige rote Blinkleuchte im Verkehr besser erkannt wird, als eine kleine, gelbe Blinkleuchte (üblicherweise 10 Watt), die in ein rot leuchtendes Bremslicht (21 Watt) integriert ist.
    Aus diesem Grund wurden ab den 60ern bei US-Fahrzeugen die Rück-/Blink-Bremsleuchten immer größer (manchmal gar zu einem ganzen Leuchtband wie beim Thunderbird). Um diesen Effekt noch beser auszunutzen, verwendete Ford z.B. bei T-Bird und Cougar sequentielle Blinker, eine Art Lauflicht, was sich aber nie durchsetzte und ein Kuriosum blieb. In den 70ern gab es Autos, die so großflächige Rückleuchten hatten, daß bis zu 6 Birnen pro Seite verbaut waren.
    Diese Studie ist der Grund, warum US-Hersteller heute immer noch rote Blinker verbauen und nur weil hierzulande hinten gelbe Blinker verlangt werden, heißt das noch lange nicht, daß das EU-System auch besser als das US-System ist.
    Diese Erkenntnisse werden in Europa bei den ach so beliebten modernen Kombinations-Frontscheinwerfer in Klarglas vernachlässigt. Alle Lampen sind im einer (Teuren) Leuchteneinheit zusammengefaßt (z.B.Golf 4). Die helligkeitsdominantesten Leuchten sind das Abblend-/Fernlicht. Der Blinker ist bei eingeschaltetem Fahrlicht in dieser hell leuchtenden Einheit von vorn fast nicht auszumachen. Aus diesem Grund waren bei US-Autos die vorderen Blinker immer deutlich von der Scheinwerferanlage abgesetzt. Um die Blinker und ihre Lage am Fahrzeug noch deutlicher hervorzuheben und die Tatsache das in die vergossenen Sealed Beam - Scheinwerfer kein seperates Standlichtbirnchen zu integrieren war, ist die Standlichtfunktion in die Blinker verlegt worden. Diese zeigen im Dunkeln deutlich die Lage der Blinker getrennt von den Scheinwerfern und daß das Fahrzeug garantiert nicht blinkt. Wenn es blinkt, schaut man bewußt auf diese Leuchte.
    Wir sehen also: Behörden und Sachverständigengremien ringen mal wieder gegen alle Vernunft und Sachverstand und die StVZO geht auf dererlei Überlegungen nicht einmal ansatzweise ein.
    Man würde sich wirklich sehr viel Papierkram und Rennerei ersparen, wenn Fahrzeugausrüstungen anderer Länder einfach gegenseitig anerkannt werden würden, denn die Autobauer in den den USA und anderen Ländern der Welt sind mit Sicherheit nicht dümmer als die hiesigen...


    :usa V6STAR

  • Wie siehts denn mit Seiten Markierungsleuchten aus?
    Wieviele sind erlaubt?Wie hell dürfen sie sein?

  • ...da steht nix mit bei ??? Du solltest du dir die ganze Kacke nochmal durchlesen. Vielleicht bist du unbemerkt zwischenzeitlich eingeschlafen....

    smilie_sh_015.gif
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  • Wow,
    da hast Du Dir aber ne mords Arbeit gemacht V6Star
    Anerkennung!!!
    Gruß aus Manheim
    AstroJens

  • alle hochachtung toller bericht


    aber ich denke ich werde gezielte fragen stellen damit ich nicht alles nochmal lesen muss

  • Suuuuuppppppeeeeeeer!!!!!!!!!!!!
    Lob-Lob-Lob...
    wie viel Stunden haste denn fürs Tippen gebraucht?????
    Gruß
    AstroJens

  • alle Achtuuung Ralf,


    in der Kürze liegt die Würze... [-o< und nur ein Trennfehler bei Zeile 117 :mrgreen: geh mal kurz schlafen, morgen is ja auch noch n'Tach



    so long, Martin

  • sachtma:
    so'n forumstreffen dauert für euch doch circa zwei tage länger?!?!


    gruss
    derek

    ...der, mit dem Gewissen "Klick-Klack"...


    Baustelle 1: 94er - AWD - Flachdach - Mäusekino - DutchDoors - 1GBEL19W3RB127549
    Baustelle 2: 93er - AWD - Flachdach - Mäusekino - DutchDoors - 1GNEL19W4PB122554

  • das kommt ganz darauf an........

    90, Z, short            
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  • nee, peter...
    diesmal war nicht "schütten" sondern "schwaade" (wie man bei uns im rheinland so schön sagt) gemeint...


    jrüsse vun bonn


    derek

    ...der, mit dem Gewissen "Klick-Klack"...


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  • schwaade??? klär mich auf biddä.... Ratschen vieleicht. oder Labern????


    hmmmm


    .... aber besser nen anderen Thread aufmachen.... hihi....... irgendwie alles

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  • :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
    :shock: uiuiuiuiuiuiuiuiuiui :roll: :roll: :roll: , wenn ich mir noch eine Woche Urlaub gönnen kann, werde ich auch diesen thread lesen :wink: :wink: :lol: :lol: :lol:
    Respekt vor so suuperlangen und informativen Beiträgen :!: :wink:
    Hoffentlich toppt das keiner mehr :!: .... :( sonst reich die eine Urlaubswoche nicht aus :wink: :lol:
    @ Daniel, Danke für den tollen Beitrag und den link..werde vielleicht am Wochenende mal backen :wink: